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Naturheilmethoden durch   Krankenzusatzversicherung

Es stimmt schon, dass viele private Krankenkassen bereit sind, die Kosten für alternativmedizinische Behandlungen zu übernehmen. Das ist als Ergebnis eines eigenartigen Wettbewerb zu betrachten: Im Gegensatz zu den gesetzlichen Kassen sind die verschiedenen Gesellschaften in der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht an einem einheitlichen, strengen Leistungskatalog gebunden. Ihnen ist es erlaubt, auch weitere, zum Teil alternative Behandlungsmethoden anzubieten, was meistens dem Zweck der Kundengewinnung dient.

Diese Art von Versicherung ist nicht immer teurer als die gesetzliche Form. Sie kann aber nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden, denn ungefähr 90 % der Menschen sind verpflichtet, Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu sein. Diese Verpflichtung ist zwar unumgänglich, es gibt aber mindestens zwei Möglichkeiten, dass ein gesetzlich Versicherter wie Privatpatient behandelt wird. Die erste Möglichkeit ist ganz einfach, aber auch kaum anwendbar, da extrem teuer: Man zahlt einfach selber die Zuschläge, die ein Privatpatient von seiner Krankenkasse zurückerstattet bekommt. Die zweite Möglichkeit besteht in Abschließung einer privaten Krankenzusatzversicherung, welche die in dem gesetzlichen Leistungskatalog fehlenden Therapien z. B. Heilpraktiker, Homöopathie und anderen Kostenquellen wie Brillengestelle, Zahnimplantate, besondere Hilfsmittel und andere deckt.

 

Warum gibt es Zusatzversicherungen?

Bevor man mit dem Vergleich der unterschiedlichen Angebote der privaten Zusatzversicherung anfängt, sollte geklärt werden, wie kommt es eigentlich dazu, dass Privatpatienten eine umfassendere Behandlung erhalten können. Vereinfacht gesagt, sie bringen einfach mehr Geld. Es wird oft übersehen, dass die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf die beste und modernste Behandlung haben. Es wird lediglich eine notwendige, umfassende Versorgung gewährt, die auch noch wirtschaftlich (möglichst billig) sein muss. Teurere Alternativen kommen nicht in Frage. Ein einfaches Beispiel: Es wird angenommen, dass die normale Zahnfüllung (Amalgam) genau so gut ist wie die Kunststofffüllung in Sachen Haltbarkeit und Verschlussdichte. Da nur die günstigere Alternative übernommen werden darf, werden lediglich Amalgamfüllungen bewilligt. Eine subjektiv wahrgenommene ästhetische Beeinträchtigung (Metall im Mund) wird meistens nicht als Grund für Verwendung teurer Arbeitsmaterialen anerkannt.

"Günstig" darf hier nicht mit mangelnder Qualität verwechselt werden. Sachen wie Hygiene, kunstgerechte Arbeit und Verantwortung dürfen in der GKV nicht fehlen.

 

Zusatzversicherungen ergänzen, ersetzen aber nicht

Das Prinzip "das billigste oder gar nichts" gilt jedoch nicht immer. Manchmal wird von der Krankenkasse beim Vorlegen eines Heil- und Kostenplans ein Festzuschuss (wie zum Beispiel beim Zahnersatz) gesetzt. Sollte sich der Patient für eine teurere Alternative entscheiden, so muss er lediglich die neue Differenz und nicht alles komplett bezahlen. Die Unterbringung im Einzelzimmer im Krankenhaus kann jeder beantragen, es müssten dann nicht die vollen Unterbringungskosten vom Patienten getragen werden, sondern lediglich die entsprechenden Zuschläge. Eine Chefarztbehandlung gegen Zuzahlung kann unter Umständen auch im Mehrbettzimmer erfolgen. Je nach Angebot kann eine zusätzliche private Krankenversicherung auch solche frei kombinierbare Leistungen übernehmen.

Eine weitere gesetzliche Bedingung für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist die Wirksamkeit. Eine Versorgung muss also nachweislich geeignet für die konkrete Erkrankung sein. Da für die meisten Naturheilverfahren ein geeigneter Wirksamkeitsnachweis fehlt, ist die deren Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV erschwert bis unmöglich.

Private Krankenkassen müssen dagegen eine offiziell anerkannte Wirksamkeit nicht berücksichtigen und können selbstständig eine Kostenerstattung bewilligen, zum Beispiel für heilpflanzliche Mittel. Das heißt nicht unbedingt, dass Heilkräuter keine Wirkung haben; diese Wirkung ist nur nicht mittels kontrollierter Studien belegt. Dass solche Studien aufgrund mangelnder Finanzierung nur sehr selten durchgeführt werden, spielt keine Rolle. Es konnte z. B. gezeigt werden, dass Akupunktur bei Rückenschmerzen tatsächlich helfen kann. Dementsprechend dürfen die Krankenkassen diese Behandlung übernehmen.

Ab wann ist eine Behandlung notwendig?

Das dritte Kriterium für die Kostenübernahme einer Behandlung ist die eigentliche Notwendigkeit dieser Behandlung. Das bedeutet nicht, dass medizinisches Personal nur im Notfall etwas zu Lasten der Krankenkassen unternehmen darf. Auch Zustände, die sich verschlechtern können, gehören dazu. Es wird also nicht nur eine Heilung angestrebt (und von der GKV bezahlt), sondern eine weitere Verschlimmerung umgegangen oder wenigstens verlangsamt. Symptomlindernde Medikamente bei Erkältung sind deswegen nicht erstattungsfähig, weil sie nicht heilen. Ihre Einnahme verkürzt nicht die Krankheitsdauer. Schmerzmittel sind dagegen bei chronischen Leiden oder unerträgliche Schmerzen indiziert, da sie im ersteren Fall z. B. schonende Fehlstellungen und im zweiten eine seelische Entgleisung verhindern.

Diese drei Bedingungen (günstig, offiziell nachgewiesen wirkungsvoll und notwendig) sind ein Versuch, die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen möglichst niedrig zu halten. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot ist notwendig, da alle gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf dieselben Leistungen haben, sowohl ärztlich, als auch zahnärztlich. Die dafür vorgesehenen finanziellen Mittel (vor allem Beiträge von Mitgliedern und Arbeitgebern) sind aber begrenzt. Die Ausgaben müssen also streng kontrolliert werden, damit das System ohne oder mit wenig externen Finanzmitteln funktionieren kann. Darüber hinaus steht es jedem (Mitglied) frei, weitere Zusatzversicherungen abzuschließen, um Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen relativ günstig zu beziehen.

 

 
     

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