Naturheilmethoden durch
Krankenzusatzversicherung
Es stimmt schon, dass viele private
Krankenkassen bereit sind, die Kosten für alternativmedizinische
Behandlungen zu übernehmen. Das ist als Ergebnis eines
eigenartigen Wettbewerb zu betrachten: Im Gegensatz zu den
gesetzlichen Kassen sind die
verschiedenen Gesellschaften in der privaten Krankenversicherung
(PKV) nicht an einem einheitlichen, strengen Leistungskatalog
gebunden. Ihnen ist es erlaubt, auch weitere, zum Teil
alternative Behandlungsmethoden anzubieten, was meistens dem
Zweck der Kundengewinnung dient.
Diese Art von Versicherung ist nicht immer
teurer als die gesetzliche Form. Sie kann aber nicht ohne
Weiteres in Anspruch genommen werden, denn ungefähr 90 % der
Menschen sind verpflichtet, Mitglieder einer gesetzlichen
Krankenkasse (GKV) zu sein. Diese Verpflichtung ist zwar
unumgänglich, es gibt aber mindestens zwei Möglichkeiten, dass
ein gesetzlich Versicherter wie Privatpatient behandelt wird.
Die erste Möglichkeit ist ganz einfach, aber auch kaum
anwendbar, da extrem teuer: Man zahlt einfach selber die
Zuschläge, die ein Privatpatient von seiner Krankenkasse
zurückerstattet bekommt. Die zweite Möglichkeit besteht in
Abschließung einer privaten Krankenzusatzversicherung,
welche die in dem gesetzlichen Leistungskatalog fehlenden
Therapien z. B. Heilpraktiker, Homöopathie und anderen
Kostenquellen wie Brillengestelle, Zahnimplantate, besondere
Hilfsmittel und andere deckt.
Warum gibt es
Zusatzversicherungen?
Bevor man mit dem Vergleich der
unterschiedlichen Angebote der privaten Zusatzversicherung
anfängt, sollte geklärt werden, wie kommt es eigentlich dazu,
dass Privatpatienten eine umfassendere Behandlung erhalten
können. Vereinfacht gesagt, sie bringen einfach mehr Geld. Es wird oft übersehen, dass die Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf die beste
und modernste Behandlung haben. Es wird lediglich eine notwendige,
umfassende Versorgung
gewährt, die auch noch wirtschaftlich (möglichst billig) sein
muss. Teurere Alternativen kommen nicht in Frage. Ein einfaches
Beispiel: Es wird angenommen, dass die normale Zahnfüllung
(Amalgam) genau so gut ist wie die Kunststofffüllung in Sachen
Haltbarkeit und Verschlussdichte. Da nur die günstigere Alternative
übernommen werden darf, werden lediglich Amalgamfüllungen
bewilligt. Eine subjektiv wahrgenommene ästhetische
Beeinträchtigung (Metall im Mund) wird meistens nicht als Grund für
Verwendung teurer Arbeitsmaterialen anerkannt.
"Günstig" darf hier nicht mit mangelnder
Qualität verwechselt werden. Sachen wie Hygiene, kunstgerechte
Arbeit und Verantwortung dürfen in der GKV nicht fehlen.
Zusatzversicherungen
ergänzen, ersetzen aber nicht
Das Prinzip "das billigste oder gar nichts"
gilt jedoch nicht immer. Manchmal wird von der Krankenkasse beim
Vorlegen eines Heil- und Kostenplans ein Festzuschuss (wie zum
Beispiel beim Zahnersatz) gesetzt. Sollte sich der Patient für
eine teurere Alternative entscheiden, so muss er lediglich die
neue Differenz und nicht alles komplett bezahlen. Die
Unterbringung im Einzelzimmer im Krankenhaus kann jeder
beantragen, es müssten dann nicht die vollen
Unterbringungskosten vom Patienten getragen werden, sondern
lediglich die entsprechenden Zuschläge. Eine Chefarztbehandlung
gegen Zuzahlung kann unter Umständen auch im Mehrbettzimmer
erfolgen. Je nach Angebot kann eine zusätzliche private
Krankenversicherung auch solche frei kombinierbare Leistungen
übernehmen.
Eine weitere gesetzliche Bedingung für die
Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist die
Wirksamkeit. Eine Versorgung muss also nachweislich geeignet für
die konkrete Erkrankung sein. Da für die meisten
Naturheilverfahren ein geeigneter Wirksamkeitsnachweis fehlt,
ist die deren Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV erschwert
bis unmöglich.
Private Krankenkassen müssen dagegen eine
offiziell anerkannte Wirksamkeit nicht berücksichtigen und
können selbstständig eine Kostenerstattung bewilligen, zum
Beispiel für heilpflanzliche Mittel. Das heißt nicht unbedingt,
dass Heilkräuter keine Wirkung haben; diese Wirkung ist nur
nicht mittels kontrollierter Studien belegt. Dass solche Studien
aufgrund mangelnder Finanzierung nur sehr selten durchgeführt
werden, spielt keine Rolle. Es konnte z. B. gezeigt werden, dass
Akupunktur bei Rückenschmerzen tatsächlich helfen kann.
Dementsprechend dürfen die Krankenkassen diese Behandlung
übernehmen.
Ab wann ist eine Behandlung
notwendig?
Das dritte Kriterium für die Kostenübernahme
einer Behandlung ist die eigentliche Notwendigkeit dieser
Behandlung. Das bedeutet nicht, dass medizinisches Personal nur
im Notfall etwas zu Lasten der Krankenkassen unternehmen darf.
Auch Zustände, die sich verschlechtern können, gehören dazu. Es
wird also nicht nur eine Heilung angestrebt (und von der GKV
bezahlt), sondern eine weitere Verschlimmerung umgegangen oder
wenigstens verlangsamt. Symptomlindernde Medikamente bei
Erkältung sind deswegen nicht erstattungsfähig, weil sie nicht
heilen. Ihre Einnahme verkürzt nicht die Krankheitsdauer.
Schmerzmittel sind dagegen bei chronischen Leiden oder
unerträgliche Schmerzen indiziert, da sie im ersteren Fall z. B.
schonende Fehlstellungen und im zweiten eine seelische
Entgleisung verhindern.
Diese drei Bedingungen (günstig, offiziell
nachgewiesen wirkungsvoll und notwendig) sind ein Versuch, die
Kosten der gesetzlichen Krankenkassen möglichst niedrig zu
halten. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot ist notwendig, da alle
gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf dieselben Leistungen
haben, sowohl ärztlich, als auch zahnärztlich. Die dafür
vorgesehenen finanziellen Mittel (vor allem Beiträge von
Mitgliedern und Arbeitgebern) sind aber begrenzt. Die Ausgaben
müssen also streng kontrolliert werden, damit das System ohne
oder mit wenig externen Finanzmitteln funktionieren kann.
Darüber hinaus steht es jedem (Mitglied) frei, weitere
Zusatzversicherungen abzuschließen, um Leistungen außerhalb des
Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen relativ günstig
zu beziehen.
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